01.04.2004 | BMF-Schreiben soll Klarheit bringen
Brennpunkt häusliches Arbeitszimmer!
Der Streit um das Arbeitszimmer war in der Vergangenheit ein Dauerbrenner bei den Finanzgerichten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Erlass zusammengefasst (BMF-Schreiben vom 7.1.2004, Az: IV A 6 - S 2145 - 71/03; Abruf-Nr. 040627 ).
In einem ersten Teil lesen Sie, in welchen Fällen Sie Ihre Aufwendungen in welcher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen können. In der nächsten Ausgabe beschäftigen wir uns mit Sonderfällen und den abzugsfähigen Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer.
Beim häuslichen Arbeitszimmer gelten folgende Grundsätze (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 EStG):
Unbegrenzter Abzug: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen Sie Ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. |
Begrenzter Abzug: Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung, dürfen Sie maximal 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie mehr als 50 Prozent Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in dem Arbeitszimmer ausüben oder Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. |
Die Anwendung dieser Grundsätze haben in der Praxis für erheblichen Streit gesorgt. Der BFH musste insbesondere folgende Fragen klären:
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