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  • 26.03.2010 | Buchführung

    Abschreibung bei Einlage ins Betriebsvermögen

    Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein Gebäude, aufgrund betrieblicher Nutzung ins Betriebsvermögen überführt, gilt für die Abschreibung im Betriebsvermögen: Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert (= Teilwert) abzüglich vor der Einlage im Rahmen privater Vermietungseinkünfte angesetzter Abschreibungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Finanzverwaltung will eine Abschreibung nur auf Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich bisher vorgenommener Abschreibungen zulassen (R 7.3 Absatz 6 Einkommensteuer-Richtlinien). Die Auffassung des BFH hat die positive Folge, dass auch die Wertsteigerung, die das Gebäude während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, im Betriebsvermögen gewinnmindernd abgeschrieben werden kann.  

    Beachten Sie: Sind zum Zeitpunkt der Einlage weniger als drei Jahre seit der Fertigstellung/Anschaffung des Gebäudes vergangen, darf die Einlage höchstens mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bewertet werden. Die betriebliche Abschreibung erfolgt dann auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der bisher im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen. (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 40/06)(Abruf-Nr. 094155)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 4 | ID 134547