26.03.2010 | Buchführung
Abschreibung bei Einlage ins Betriebsvermögen
Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein Gebäude, aufgrund betrieblicher Nutzung ins Betriebsvermögen überführt, gilt für die Abschreibung im Betriebsvermögen: Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert (= Teilwert) abzüglich vor der Einlage im Rahmen privater Vermietungseinkünfte angesetzter Abschreibungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Finanzverwaltung will eine Abschreibung nur auf Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich bisher vorgenommener Abschreibungen zulassen (R 7.3 Absatz 6 Einkommensteuer-Richtlinien). Die Auffassung des BFH hat die positive Folge, dass auch die Wertsteigerung, die das Gebäude während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, im Betriebsvermögen gewinnmindernd abgeschrieben werden kann.
Beachten Sie: Sind zum Zeitpunkt der Einlage weniger als drei Jahre seit der Fertigstellung/Anschaffung des Gebäudes vergangen, darf die Einlage höchstens mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bewertet werden. Die betriebliche Abschreibung erfolgt dann auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der bisher im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen. (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 40/06)(Abruf-Nr. 094155)