20.04.2009 | Buchführung
Ausgeübtes Wahlrecht zur EÜR gilt auch für Folgejahre
Hat sich ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer einmal für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) entschieden, muss er sich nicht wieder in jedem Folgejahr ausdrücklich und für das Finanzamt ersichtlich dafür entscheiden. Im dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Steuerzahler für 1994 gewerbliche Einkünfte durch einen Grundstückshandel erklärt und den Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Ab 1995 erklärte er keine gewerblichen, sondern „private“ Vermietungseinkünfte. Später ging das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass er ab 1995 weiter gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Da er sich für 1995 nicht ausdrücklich für eine Einnahmen-Überschussrechnung entschieden habe, müsse der Gewinn 1995 durch Bestandsvergleich ermittelt werden. Das hätte für 1995 zu einem wesentlich höheren Gewinn geführt als bei einer Überschussrechnung. Der BFH gab dem Steuerzahler Recht. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerzahler hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und einen Abschluss macht. Hat er keine Gewinnermittlung vorgelegt, weil er der Meinung war, keine betrieblichen Einkünfte mehr zu erzielen, ist davon auszugehen, dass er bei der zuvor gewählten Gewinnermittlungsart bleiben will, sofern die Einkünfte weiter als betrieblich zu behandeln sind. (Urteil vom 24.9.2008, Az: X R 58/06)(Abruf-Nr. 090321)