01.12.2005 | Buchführung
Bis Jahresende gewillkürtes Betriebsvermögen zuordnen!
Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern möglich. Die Zuordnung muss jedoch in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Unser Tipp: Einen eindeutigen Nachweis erbringen Sie, wenn Sie spätestens zum Ende des Veranlagungszeitraums das Wirtschaftsgut in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen oder eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt angeben. Sehen Sie dazu auch unsere Beiträge in der April-Ausgabe 2004, Seite 16 bis 18 und in der März-Ausgabe 2005, Seite 17 .
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 5 | ID 96428