01.12.2007 | Buchführung
Umsatzsteuer bei Einnahme-Überschussrechnung
Die Umsatzsteuer ist bei der Einnahme-Überschussrechnung eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt: Vereinnahmte oder verausgabte Umsatzsteuer, die innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahrs gezahlt wird, ist dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Dazu folgendes Beispiel:
Ein Freiberufler hat die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2006 Anfang Januar 2007 abgegeben und die Umsatzsteuer am 8. Januar 2007 überwiesen. Käme es nur auf den Zahlungszeitpunkt an, dürfte er diese Umsatzsteuerzahlung erst im Jahr 2007 als Betriebsausgabe absetzen. Weil die Umsatzsteuerzahlung aber eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ ist, darf er sie trotz Zahlung im Jahr 2007 bereits im Jahr 2006 als Betriebsausgabe absetzen. |
Unser Tipp: Wollen Sie die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Voranmeldung des „alten“ Jahres noch im alten Jahr als Betriebsausgabe absetzen, müssen Sie spätestens bis zum 10. Januar zahlen. (Urteil vom 1.8.2007, Az: XI R 48/05)(Abruf-Nr. 073153)