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  • 01.02.2006 | Buchführung

    Von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung

    Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann wählen, ob er seinen Gewinn auf Grundlage einer "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" (§  4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) oder einer Bilanz ermittelt. Das Wahlrecht wird bereits durch die Einrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt.

    Beachten Sie: Hat sich der Steuerpflichtige für die "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" entschieden, kann er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung seine Wahl nicht mehr ändern. Das Wahlrecht zur Bilanzierung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) erst dann wirksam ausgeübt, wenn

  • eine Eröffnungsbilanz aufgestellt,
  • eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet und
  • auf Grund von Bestandsaufnahmen ein Abschluss gemacht wurde.

    Die BFH-Richter haben klargestellt, dass bei einem Wechsel zur Bilanzierung die der Eröffnungsbilanz zu Grunde liegenden Posten zeitnah zum Bilanzstichtag bestandsmäßig aufgenommen und bewertet werden müssen. Sonst kann in diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr von der "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" zur Bilanzierung übergegangen werden. Im Urteilsfall war die Eröffnungsbilanz erst nach Ablauf des Streitjahrs erstellt worden. Die Bestände wurden nicht ordnungsgemäß und auch nicht vollständig zum "Eröffnungsstichtag" erfasst. Deswegen hat der BFH die Gewinnermittlung durch Bilanzierung nicht anerkannt. (Urteil vom 19.10.2005, Az: XI R 4/04; Abruf-Nr.  053594 )