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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof auf Seite der Finanzverwaltung

    512 Euro-Freigrenze für Spekulationsgewinne bei Verlustrücktrag nicht anwendbar!

    Verluste aus Aktienverkäufen können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie sie innerhalb eines Jahrs nach dem Kauf realisieren. Sie können die Verluste allerdings nur mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Möglich ist dabei auch ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr.

    Spekulationsgewinne unter 512 Euro (früher: 1.000 DM) im Jahr bleiben steuerfrei. Strittig war bislang, ob der Verlustrücktrag begrenzt werden kann, um diese Freigrenze auszunutzen. Nein, sagt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 27/04; Abruf-Nr.  050798 ).

    Er widerspricht damit der anlegerfreundlichen Auffassung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz (März-Ausgabe 2003, Seite 19 ) und bestätigt die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 25.10.2004, Az: IV C 3 - S 2256 - 238/04, Textziffer 52; Abruf-Nr.  050052 ).

    Beispiel

    Frank Sauer erzielte im Boomjahr 1999 durch Aktienverkäufe Gewinne in Höhe von 10.000 DM. Im Jahr 2000 realisierte er Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 15.000 DM.

    Um die Freigrenze für 1999 auszunutzen, wollte Herr Sauer von den Verlusten nur 9.001 DM in das Jahr 1999 zurücktragen. Seine Spekulationsgewinne hätten dann im Jahr 1999 nur 999 DM betragen (10.000 DM ./. 9.001 Euro) und wären somit steuerfrei geblieben. Als vortragsfähige Verluste würden ihm 5.999 DM bleiben.

    Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit für die Gewinne in 1999 ab. Zu Recht, wie der BFH jetzt bestätigte: Die Freigrenze ist "vor" Durchführen des Verlustrücktrags zu berücksichtigen. Nach einem Verlustrücktrag kommt die Freigrenze nicht (mehr) zur Anwendung. Deshalb sind auch Gewinne unterhalb der Freigrenze zu versteuern!

    Konsequenzen der Entscheidung

    Im Beispielsfall ist die Freigrenze also im Jahr 1999 vor Berücksichtigung der Verluste aus 2000 zu prüfen. Mit 10.000 DM liegt Herr Sauer klar über der Grenze von damals 1.000 DM. Die Freigrenze greift daher nicht.