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  • 01.10.2005 | Bundesfinanzhof mit mehreren Entscheidungen

    Abzug von Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in mehreren Urteilen zum Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten geäußert. Tenor: Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zur doppelten Haushaltsführung sind nur im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzuwenden. Im Einzelnen hat er Folgendes entschieden:

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

    Als Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit (zum Beispiel Bauarbeiter) können Sie für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und der (ständig wechselnden) Tätigkeitsstätte keine Entfernungspauschale geltend machen. Die Aufwendungen für die Fahrten sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 70/03; Abruf-Nr.  052300 )

    Das heißt: Sie können Ihre Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Aber: Das gilt aber nur für nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Fahrtkosten. Haben Sie keine eigenen Aufwendungen (zum Beispiel bei einer unentgeltlichen Sammelbeförderung durch Ihren Arbeitgeber), können Sie keine Werbungskosten geltend machen.

    Fahrten zum Betrieb und von dort zur Tätigkeitsstätte

    Sind Sie an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt und fahren zuerst zum Betrieb und von dort zum jeweiligen Einsatzort, müssen die Fahrten aufgeteilt werden (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 25/04; Abruf-Nr.  052302 ): Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für die Fahrten von zu Hause zum Betrieb können Sie die Entfernungspauschale geltend machen (Ausnahme Sammelbeförderung, §  9 Absatz 1 Satz 3 Nummer. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).
  • Für die Fahrten vom Betrieb zur Einsatzstelle erhalten Sie keine Entfernungspauschale. Sie können aber nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
    Fahrten eines Busfahrers zu verschiedenen Fahrzeugdepots