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  • 18.12.2008 | Bundesfinanzhof spricht Machtwort

    Aufwendungen bei vergleichbarer Tätigkeit als Arbeitnehmer und auf selbstständiger Basis

    Viele Arbeitnehmer haben einen Nebenjob. Neben dem klassischen Minijob auf 400-Euro-Basis bieten sie dabei immer häufiger ihre beruflichen Fähigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit an. Oft gibt es dann mit dem Finanzamt Streit um die Frage, ob die entstandenen Ausgaben als Werbungskosten vom Arbeitslohn oder als Betriebsausgaben von den gewerblichen oder freiberuflichen Betriebseinnahmen abzuziehen sind.  

    BFH stellt Grundregeln auf

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt über einen solchen Fall zu entscheiden und hat dabei folgende Grundregeln aufgestellt (Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05; Abruf-Nr. 082817):  

     

    1. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist immer zu gewähren, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers niedriger sind oder überhaupt keine Werbungskosten angesetzt werden können.

     

    2. Die Aufwendungen sind entsprechend ihrer Veranlassung der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Gemischt veranlasste Aufwendungen sind im Schätzweg aufzuteilen.

     

    Typische Konstellation

    Übt ein Arbeitnehmer im Nebenjob dieselbe Tätigkeit wie in seiner Hauptbeschäftigung selbstständig aus, kann er seine Ausgaben oft in beiden Einkunftsarten abziehen. Und weil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro abgezogen werden kann, ist es oftmals sinnvoll, die Ausgaben - soweit möglich - in voller Höhe der selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen.