28.03.2008 | Dauerende Wertminderung
Teilwertabschreibung auf Aktien möglich
Börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen gehalten werden, können bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den Teilwert abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 26.9.2007, Az: I R 58/06; Abruf-Nr. 080276).
Der zugrunde liegende Fall
Eine GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben und sie dem Anlagevermögen zugeordnet. Die Aktien hatten zum 31. Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent ihrer Anschaffungskosten. Bei Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 Prozent der Anschaffungskosten gestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde, indem sie eine Teilwertabschreibung vornahm. Der BFH hat das gebilligt. |
Die Entscheidung des BFH
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften müssen in der Steuer- und Handelsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Sinkt der „Teilwert“ der Beteiligung „aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung“ unter die Anschaffungskosten, darf steuerlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen werden. „Teilwert“ ist der Preis, den ein potenzieller Käufer für die Beteiligung zahlen würde.
Von einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ ist bei börsennotierten Aktien nach Auffassung des BFH auszugehen, wenn
- der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und
- zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen des Börsenkurses vorliegen.
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