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  • 01.04.2007 | Die Nebel lichten sich

    Aktuelle Rechtsprechung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    2004 wurde der Haushaltsfreibetrag durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§  24b Einkommensteuergesetz [EStG]) ersetzt. Schnell landeten die ersten Streitfragen vor den Finanzgerichten. Nachfolgend informieren wir Sie über die inzwischen ergangenen Entscheidungen.

    Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende?

    Obwohl der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag als "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" bezeichnet hat, haben verheiratete und zusammen lebende Eltern gegen die Nichtgewährung geklagt. Sie waren der Meinung, dass sie gegenüber Alleinerziehenden benachteiligt würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders. Die Nichtgewährung des Entlastungsbetrags benachteiligt die Eltern nicht in verfassungswidriger Weise (Urteil vom 19.10.2006, Az: III R 4/05; Abruf-Nr.  070570 ).

    Die klagenden Eltern haben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt (Az: 2 BvR 310/07). Damit hat der automatische Vorläufigkeitsvermerk weiter Bestand. Das heißt: Alle Steuerbescheide von Ehepaaren mit Anspruch auf Kindergeld ergehen in diesem Punkt vorläufig (Ausgabe 8/2005, Seite 1 ).

    Unser Tipp: In unserem Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" finden Sie immer den aktuellen Vorläufigkeitskatalog.

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in besonderen Situationen

    Der BFH hat aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in einem anderen Punkt geäußert: Der Entlastungsbetrag wird versagt, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt sind (§  26 EStG). Das könnte verheiratete Eltern benachteiligen, die sich in einer Situation befinden, in der das Kind wegen besonderer Umstände nur von einem Ehegatten betreut wird. Folgende Sachverhalte sind denkbar:

    1. Eltern leben nicht das ganze Jahr zusammen: Die Eltern trennen sich während des Jahres dauerhaft oder sie heiraten und begründen während des Jahres eine Haushaltsgemeinschaft.
    2. Vorübergehende Trennung: Die Eltern leben zwar nicht dauernd getrennt im Sinne des §  26 Abs.  1 Satz 1 EStG. Ein Elternteil steht aber zeitweise tatsächlich allein (längerer Krankenhausaufenthalt, Haftstrafe, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung oder Auslandsaufenthalt).
    3. Keine tatsächliche Beteiligung an Haushaltsgemeinschaft: Ein Elternteil kann sich wegen Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwerer Behinderung nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligen.

    Unser Tipp: Betroffene Eltern sollten den Entlastungsbetrag für alle Monate beantragen, in denen das Kind tatsächlich nur durch einen Elternteil betreut wurde. Das Finanzamt wird Ihnen den Entlastungsbetrag für diese Monate nicht gewähren. Dann müssen Sie wie folgt vorgehen:

    1. Ihr Steuerbescheid wird zwar einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Auf diesen sollten Sie sich aber nicht verlassen. Denn es ist nicht sicher, ob das BVerfG zu dieser Frage Stellung nehmen wird.
    2. Sie müssen deshalb unter Hinweis auf das BFH-Urteil Einspruch einlegen. Lehnt das Finanzamt diesen ab (was zu erwarten ist), müssen Sie Klage erheben. Denkbar wäre auch, dass Sie sich auf ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG einigen. Lehnt das Finanzamt ihren Einspruch nach der Entscheidung durch das BVerfG endgültig ab, können Sie immer noch Klage erheben. Eventuell gibt es bis dahin bereits anhängige Verfahren, an die Sie sich anhängen können.
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