01.03.2003 | Die Tücken stecken im Detail
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu den neuen Minijobs wissen müssen
Ab dem 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt. In der Februar-Ausgabe (Seite 8-9) haben wir Ihnen einen ersten Überblick geliefert. Nachfolgend gehen wir auf die Einzelheiten ein. Am Ende des Beitrags finden Sie einen Mustervertrag mit Erläuterungen.
Beachten Sie: Nachbesserungen sind möglich, weil die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien noch nicht vorliegen. In unserem Online-Service informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen. Wie Sie dorthin gelangen, erfahren Sie auf Seite 20 unter "Online-Service".
Die Verdienstgrenze bei der geringfügigen Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden wird abgeschafft. Außerdem bleibt ein 400-Euro-Job künftig auch als Nebenbeschäftigung für den Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerfrei. Damit entscheidet allein das Kriterium Arbeitsentgelt, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Maßgebend für die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst. Gewährt der Arbeitgeber einmalige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, müssen die monatlichen Zahlungen anteilig gekürzt werden.
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Wichtig: Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten oder nur deshalb eingehalten, weil der Arbeitgeber nicht das tarifvertraglich geschuldete Entgelt zahlt ("Phantomlohn"), fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend an.
Ausnahme: Für Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die dem Arbeitnehmer zwar tarifvertraglich zustehen aber nicht ausbezahlt werden, müssen keine Sozialabgaben nachgezahlt werden.
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