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  • 01.08.2007 | Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

    Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge

    Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist derzeit ziemlich unübersichtlich: Die Erträge können steuerpflichtig oder steuerfrei sein, sie können in voller Höhe oder nur zur Hälfte steuerpflichtig sein, sie können der Zinsabschlagsteuer oder der Kapitalertragsteuer unterliegen, sie können zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den sonstigen Einkünften gehören. 

     

    Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird zum 1. Januar 2009 eine Abgeltungsteuer auf nahezu alle privaten Kapitalerträge eingeführt. Die Kapitalerträge werden dann losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet und die Besteuerung unter einer Vorschrift zusammengefasst. Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die neuen Regeln und ihre Auswirkungen.  

    Die Eckpunkte der Abgeltungsteuer

    Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer sind die Bruttoerträge. Auf sie wird eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag fällig. Hinzu kommt die Kirchensteuer, die Sie insoweit nicht mehr als Sonderausgabe abziehen können. Zum Ausgleich ermäßigt sich die Abgeltungsteuer für kirchensteuerpflichtige Anleger geringfügig. Die Kirchensteuer können Sie direkt von der Bank gegen Angabe Ihrer Konfession einbehalten lassen oder durch Angabe der Kapitalerträge beim Finanzamt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer festsetzen lassen. 

     

    Sparerpauschbetrag

    Der bisherige Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag bleiben in der Höhe unverändert. Sie werden lediglich zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete zusammengefasst. Ein gesonderter Werbungskostenabzug entfällt. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie weiterhin den Abzug der Abgeltungsteuer verhindern.