04.01.2010 | Dienstwagen
Wenige Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen
Muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen ein geldwerter Vorteil nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten tatsächlich genutzt wird (0,002 Prozent des Listenpreises pro Fahrt)? Mit dieser Frage muss sich jetzt erneut der Bundesfinanzhof (BFH) befassen. Bereits zweimal hat er entschieden, dass dem so ist. Doch die Finanzverwaltung will die Urteile nicht anwenden und hat dies aktuell noch einmal bekräftigt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.11.2009, Az: VI C 6 - S2177/07/10004, Tz. 14; Abruf-Nr. 093816). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 8/2009, Seite 11.
Unser Tipp: Hat Ihr Arbeitgeber den 0,03-Prozent-Zuschlag als geldwerten Vorteil versteuert (wovon auszugehen ist), sollten Sie das in Ihrer Einkommensteuererklärung „reparieren“. Kürzen Sie den Bruttolohn um die Differenz aus dem 0,03-Prozent-Zuschlag und 0,002 Prozent-Zuschlag. Das Finanzamt wird das wahrscheinlich ablehnen. Legen Sie unter Hinweis auf das jetzt neu beim BFH anhängige Verfahren (Az: VI R 54/09) Einspruch ein und harren Sie der Dinge ...