27.08.2010 | Doppelte Haushaltsführung
60-qm-Grenze für Wohnung gilt auch für Betriebsausgaben
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur Kosten für eine 60-qm große Wohnung angesetzt werden. Diese Rechtsprechung für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auch auf den Betriebsausgabenabzug übertragen (Urteil vom 16.3.2010, Az: VIII R 48/07; Abruf-Nr. 102030). Im Urteilsfall hatte ein verheirateter Rechtsanwalt als Teilhaber einer Sozietät auswärts am Ort der Kanzlei eine 120 qm große Wohnung angemietet. Das Finanzamt erkannte von den Aufwendungen für die auswärtige Wohnung nur die Hälfte zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach Ansicht des BFH war das in Ordnung. Er lehnte unterschiedliche Maßstäbe je nach Einkunftsart ab.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 4 | ID 138083