17.12.2010 | Doppelte Haushaltsführung
Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate!
Mehraufwendungen für Verpflegung infolge einer doppelten Haushaltsführung darf der Steuerzahler nur in den ersten drei Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung steuermindernd abziehen. Diese gesetzliche Regelung in § 9 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz ist verfassungskonform, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.7.2010, Az: VI R 10/08; Abruf-Nr. 103638). Der Gesetzgeber dürfe typisierend unterstellen, dass sich der Steuerzahler nach drei Monaten am neuen Arbeitsort eingelebt und auf die dortige Verpflegungssituation eingestellt habe.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 3 | ID 140975