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  • 28.09.2010 | Doppelte Haushaltsführung

    Werbungskostenabzug für „umgekehrte“ Familienheimfahrten

    Besucht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der „daheim gebliebene“ Ehegatte den anderen am Beschäftigungsort, können die Aufwendungen nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der auswärts tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen die „echte“ Familienheimfahrt nicht durchführen konnte. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 27.1.2010, Az: 4 K 2882/07; Abruf-Nr. 101984).  

    Als Argument reicht aus Sicht des FG aber nicht, dass der auswärts tätige Ehegatte nicht jede Woche seine Arbeitszeiten entsprechend anpassen wollte, um die weite Fahrt (Reisedauer fünf Stunden) durchführen zu können.  

    Beachten Sie: Das letzte Wort hat jetzt der BFH. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 15/10 anhängig. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb auch den Aufwand für die „umgekehrten“ Familienheimfahrten geltend machen. Lehnt die Familienkasse den Abzug ab, kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 3 | ID 138841