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  • 01.04.2005 | Eigenheimförderung

    Erforderliche Haushaltszugehörigkeit für Kinderzulage

    An der für die Kinderzulage erforderlichen Haushaltszugehörigkeit fehlt es, wenn das in Berufsausbildung befindliche Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und verpflegt wird (§  9 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz). Auch regelmäßige Besuche in der elterlichen Wohnung ändern daran nichts, so der Bundesfinanzhof (BFH). Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist erst anzunehmen, wenn sich das Kind mehr als sechs Wochen im Haushalt der Eltern aufhält. Dies kann auch mit häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes erreicht werden.

    Im Urteilsfall studierten die Söhne und wohnten in studentischen Wohngemeinschaften in der Nähe der elterlichen Wohnung. Sie schauten oft zu Hause vorbei, aßen dort, ließen sich die Wäsche machen, hatten dort weiterhin ein Zimmer und übernachteten auch öfters. Diese Aufenthalte wurden vom BFH wie Besuche gewertet. Für die sechs Wochen seien aber nur Aufenthalte, die tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern anzurechnen, nicht aber nur stundenweise Besuche. Im Urteilsfalls wurden die sechs Wochen nicht erreicht, weshalb der BFH einen Anspruch auf die Kinderzulage verneinte.

    Unser Tipp: Die Kinderzulage ist gesichert, wenn das Kind im ersten Jahr des Förderzeitraums mehr als drei Monate keine eigene Wohnung hat und noch im elterlichen Haushalt mitwohnt. Bei Kindern mit eigener Wohnung sollten Sie in der Lage sein einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der elterlichen Wohnung nachweisen zu können. Das genügt dann acht Jahre lang zum Erhalt der Kinderzulage, so lange Anspruch auf Kindergeld besteht. (Urteil vom 22.9.2004, Az: III R 40/03; Abruf-Nr.  050321 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 5 | ID 96282