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  • 01.12.2003 | Eigenheimförderung

    Maßgebliche Einkunftsgrenze bei späterem Einzug

    Eigenheimförderung erhält nur derjenige, dessen Summe der Einkünfte im Erstjahr (Beginn des Förderzeitraums) und im vorangegangenen Jahr unter 81.807  Euro (Ledige) bzw. 163.807 Euro (Ehepaare) liegt. Diese beiden Jahre sind ist auch dann maßgebend, wenn die Immobilie erst ab einem späteren Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

     Beispiel 

    Ehepaar Schneider hat 2002 eine Wohnung gekauft, ist aber erst 2003 eingezogen Für 2001/2002 bleiben die Schneiders unter der maßgeblichen Einkunftsgrenze, nicht aber für 2002/2003.

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind in diesem Fall die Einkünfte 2002/2003 maßgeblich. Folge: Familie Schneider erhält (vorerst) keine Eigenheimzulage, weil die Einkunftsgrenze in diesem Zeitraum überschritten wird. Anders der BFH: Entscheidend ist das Jahr, in dem der Förderzeitraum beginnt. Da die Schneiders 2001/2002 unter der Grenze lagen, erhalten sie ab 2003 (Eigennutzung) noch sieben Jahre lang die Eigenheimzulage. Das spätere Überschreiten der Grenze ist unschädlich. (Urteil vom 20.3.2003, Az: III R 55/00; Abruf-Nr.  032083 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 6 | ID 96017