01.02.2006 | Einsatzwechseltätigkeit
Rettungssanitäter kann mehrere Arbeitsstätten haben
Ein Rettungssanitäter übt nicht zwangsläufig eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er an verschiedenen Rettungswachen stationiert und von dort aus mit dem Rettungswagen oder Hubschrauber im Einsatz ist. Denn ein Arbeitnehmer kann mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (Bundesfinanzhof [BFH], "Busfahrer-Urteil" vom 11.5.2005, Az: VI R 15/04; Abruf-Nr. 052304 ; Oktober-Ausgabe 2005, Seite 15 ).
Der BFH verwies die Sache deshalb zurück an das Finanzgericht (FG). Das FG war von einer Einsatzwechseltätigkeit ausgegangen und hatte dem Rettungssanitäter für alle Tage Verpflegungsmehraufwand gewährt. Dabei kannte es aber noch nicht die neue BFH-Rechtsprechung. Das FG muss deshalb jetzt feststellen, welche Tätigkeitsstätten als ortsfeste Einrichtungen des Arbeitgebers und damit als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers in Betracht kommen. (Urteil vom 14.9.2005, Az: VI R 93/04; Abruf-Nr. 053546 )