01.02.2003 | Elementarschäden an Gebäuden
Wann können Sie Abbruchkosten steuerlich geltend machen?
Stellen Sie sich vor, in Ihrem Haus schließen Fenster und Türen plötzlich nicht mehr richtig und fingerbreite Risse zieren die Wände. Der herbeigerufene Gutachter bestätigt Ihnen, was Sie schon geahnt haben: Ihr Haus hat sich selbstständig gemacht, die Standfestigkeit ist dahin. Da die Sanierungskosten etwa denen eines Neubaus entsprechen, entschließen Sie sich, das Haus abzureißen und ein Neues zu errichten. Auch für viele hochwassergeschädigte Häuser blieb nach der Flut nur noch die Abrissbirne. Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag, in welchen Fällen Sie die Abbruchkosten steuerlich geltend machen können.
Entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung der Abbruchkosten ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wie Sie das Gebäude vor dem Abriss genutzt haben (Urteil vom 16.4.2002, Az: IX R 50/00; BStBl 2002 II, 805; Abruf-Nr. 021061 ). Der BFH vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass die steuerliche Beurteilung der Abbruchkosten in erster Linie davon abhängt, ob Sie mit dem Objekt Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt haben und nicht vom Erwerb mit oder ohne Abbruchabsicht. Dabei gilt Folgendes:
Haben Sie das Gebäude bis zum Abriss vermietet oder eigenbetrieblich genutzt sind die Abbruchkosten und der steuerliche Restwert sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
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Beachten Sie: Haben Sie das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben, zählen die Abbruchkosten und der steuerliche Restwert zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. War das Gebäude noch nicht verbraucht, liegen Herstellungskosten des neuen Gebäudes vor. (Einzelheiten unter H 33a Einkommensteuer-Richtlinien [EStR], Stichwort "Abbruchkosten").
Haben Sie das Haus im ganzen Kalenderjahr vor dem Abriss selbst bewohnt, stellen die Abrisskosten und der Restwert des alten Hauses Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar. Dadurch sind die Aufwendungen für den Abriss in der Regel steuerlich für Sie verloren.
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Beachten Sie: Das gilt auch, wenn das neue Haus zukünftig der Einkünfteerzielung dienen soll. In diesem Fall erhöht sich aber zumindest die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
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