28.06.2010 | Eltern können aktuelle Rechtsprechung nutzen
Bildungsmaßnahmen als Berufsausbildung
Nehmen volljährige Kinder an Vorbereitungskursen oder Fortbildungsmaßnahmen teil, gibt es regelmäßig Streit darüber, ob es sich dabei um eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne handelt. Lehnt die Familienkasse mangels Berufsausbildung das Kindergeld ab, sollten Eltern nicht sofort aufgeben. Das beweisen mehrere aktuelle Urteile.
Kindergeldanspruch bei Berufsausbildung
Eltern haben für volljährige Kinder nur Anspruch auf Kindergeld, wenn ein sogenannter Berücksichtigungsgrund nach § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz vorliegt. Dazu zählt unter anderem die Berufsausbildung.
Streit um den Status „Berufsausbildung“
In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Die Familienkassen erkennen aber trotzdem nicht jede Bildungsmaßnahme ohne Weiteres als Berufsausbildung an. Viele Fälle landen deshalb vor den Finanzgerichten:
- „Esra-Training“: Der Besuch eines elfmonatigen sogenannten Esra-Trainings (theologisch-sozialer Lehrgang) ist insbesondere dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sich das Kind im Anschluss zur Erzieherin ausbilden lässt (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 15.2.2010, Az: 4 K 361/09; Abruf-Nr. 101729).
- Lehrgang zur Flugbegleiterin: Die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin ist aus Sicht des FG Köln kein Probearbeitsverhältnis, sondern eine Berufsausbildung. Begründung: Während der Schulungszeit wurde kein Lohn gezahlt und die Schulungskosten hätten ersetzt werden müssen, wenn später kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre. Damit unterscheide sich der Sachverhalt von der üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses (rechtskräftiges Urteil vom 3.3.2010, Az: 10 K 212/09; Abruf-Nr. 101728).
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