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  • 24.08.2009 | Elterngeld

    Streitpunkt Progressionsvorbehalt: Einsprüche ruhen

    Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche gegen das Einbeziehen des Mindest­betrags beim Elterngeld in den Progressionsvorbehalt aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung) ruhen.  

    Hintergrund: Das Finanzgericht Nürnberg hat gegen das Einbeziehen keine Einwände. Weil es keine Revision zugelassen hat, haben die Eltern Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI B 31/09). Weil eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde aber noch keine Zwangsruhe auslöst, hat die Oberfinanzdirektion Münster jetzt ein Ruhen der Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen angeordnet. (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2008 vom 8.7.2009)(Abruf-Nr. 092435)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129308