24.08.2009 | Elterngeld
Streitpunkt Progressionsvorbehalt: Einsprüche ruhen
Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche gegen das Einbeziehen des Mindestbetrags beim Elterngeld in den Progressionsvorbehalt aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung) ruhen.
Hintergrund: Das Finanzgericht Nürnberg hat gegen das Einbeziehen keine Einwände. Weil es keine Revision zugelassen hat, haben die Eltern Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI B 31/09). Weil eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde aber noch keine Zwangsruhe auslöst, hat die Oberfinanzdirektion Münster jetzt ein Ruhen der Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen angeordnet. (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2008 vom 8.7.2009)(Abruf-Nr. 092435)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129308