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  • 28.03.2008 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Haushaltsgemeinschaft mit Kind ohne Kindergeldanspruch

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz) geht verloren, wenn in der Haushaltsgemeinschaft ein volljähriges Kind lebt, für das kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.  

    Hintergrund: Gehört zum Haushalt alleinstehender Steuerzahler mindestens ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, kann der „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ in Höhe von 1.308 Euro geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass keine weitere volljährige Person (Ausnahme: Kind für das Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht) mit in der Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Ausschlussbestimmung für verfassungskonform. Welche Auswirkungen das haben kann, zeigt das folgende Beispiel: 

    Im Haushalt von Frau Müller leben ihre 14-jährige Tochter und ihr 20-jähriger Sohn. Im Jahr 2007 hat der Sohn eine Ausbildung absolviert. Frau Müller hat für ihn Kindergeld erhalten und somit auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 Euro). Im Juli 2008 schließt der Sohn seine Ausbildung ab und ist fortan auf der Suche nach einer Arbeit. Folge: Frau Müller erhält ab August 2008 kein Kindergeld mehr für ihren Sohn. Somit entsteht eine „schädliche“ Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person und Frau Müller erhält für 2008 nur noch einen Entlastungsbetrag von 763 Euro (= 7/12 x 1.308 Euro) für den Zeitraum Januar bis Juli. 

    Beachten Sie: Im Urteilsfall beteiligte sich das „schädliche“ Kind finanziell an der Haushaltsführung. Der BFH ging leider nicht darauf ein, wie er den Fall beurteilt hätte, wenn das Kind keinen finanziellen Beitrag geleistet hätte. (Urteil vom 25.10.2007, Az: III R 104/06)(Abruf-Nr. 080700

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118296