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  • 01.01.2004 | Entscheidung des Großen Senats

    Neue Regeln bei vorweggenommener Erbfolge

    Viele Eltern übertragen ihre Vermögenswerte schon zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder. Um sich finanziell abzusichern, vereinbaren sie mit den Kindern die Zahlung von Versorgungsleistungen. Durch das Ausnutzen des Progressionsgefälles kann die Familie so Steuern sparen.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regeln zur vorweggenommenen Erbfolge geändert - nicht immer zu Gunsten der Steuerzahler. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie sich künftig die steuerlichen Vorteile sichern.

    Sonderausgabenabzug als Steuerstrategie

    Wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen, wird eine unentgeltliche Vermögensübertragung mit Auflagen unterstellt. Folge: Der Übernehmer tritt in die Rechtsposition des Übergebers ein und führt zum Beispiel seine Abschreibungen fort. Die vereinbarten Versorgungsleistungen muss der Übergeber als sonstige Einkünfte nach §  22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern. Der Übernehmer kann die Zahlungen grundsätzlich als Sonderausgaben abziehen (§  10 Absatz 1 Nummer 1a EStG).

    Verschärfte Voraussetzung für Sonderausgabenabzug

    Die Versorgungsleistungen konnten bislang als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Existenz sicherndes Vermögen übertragen wurde und

  • die Nettoerträge aus dem übertragenen Vermögen ausreichten, um die Versorgungsleistungen zu erbringen (so genannte Typus-1-Fälle) oder
  • die Nettoerträge zwar nicht ausreichten, der Wert des übertragenen Vermögens aber mindestens 50 Prozent des Werts der Versorgungsleistungen betrug (so genannte Typus-2-Fälle).