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  • 01.03.2004 | Erbschaft

    Geerbte Verluste weiter abzugsfähig

    Vorerst gescheitert ist der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Versuch, Erben die Steuervorteile geerbter Verluste zu streichen.

    Hintergrund: Können Verluste des Verstorbenen mangels ausreichender positiver Einkünfte oder wegen Verlustabzugsbeschränkungen (zum Beispiel §  2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden, gilt: Der Erbe darf die nicht ausgeglichenen Verluste im Jahr der Erbschaft bzw. im Vor- oder in den Folgejahren im Wege des Verlustvor- und -rücktrags (§  10d EStG) bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Diese gesetzlich nicht geregelte, auf alter Rechtsprechung beruhende Verlustabzugsmöglichkeit wurde schon von mehreren BFH-Senaten in Frage gestellt, blieb aber - zuletzt im Jahr 2001 - weiter erhalten.

    Der XI. Senat hat letztes Jahr einen neuen Vorstoß unternommen. Dazu hat er beim I. und VIII. Senat angefragt, ob sie mit einer Änderung der Rechtsprechung einverstanden wären (Beschluss vom 10.4.2003, Az: XI R 54/99; Abruf-Nr.  032049 ). Erfreuliches Ergebnis aus Sicht der Erben:

    Beide wollen, dass der Verlustabzug des Erben aus Gründen der Rechtssicherheit und Kontinuität erhalten bleibt. Während der VIII. Senat dem XI. Senat nur intern geantwortet hat, hat der I. Senat seine Antwort veröffentlicht (Beschluss vom 22.10.2003, Az: I ER -S- 1/03; Abruf-Nr.  040077 ). Folge: Will der XI. Senat seine Auffassung durchsetzen, muss er die Sache dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorlegen.

    Unser Tipp: Erben sollten nach wie vor die Verluste des Verstorbenen bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts sollten sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen bis das Verfahren vor dem XI. Senat (eventuell nach einer Entscheidung des Großen Senats) entschieden ist.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 3 | ID 96064