25.04.2008 | Erbschaftsteuer
Ansatz von Auslandsvermögen zum Inlandstarif jetzt möglich
Die benachteiligende Behandlung von Auslands- gegenüber Inlandsvermögen im Erb- und Schenkungsfall verstößt gegen europäisches Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Derzeit ist bei ausländischen Immobilien und Betriebsvermögen stets der aktuelle Verkehrswert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Darüber hinaus entfällt bei gewerblichem Besitz der Betriebsvermögensfreibetrag, der Bewertungsabschlag sowie unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die günstigere Steuerklasse.
Unser Tipp: Voraussichtlich im Sommer 2008 tritt die Erbschaftsteuer-reform in Kraft, die eine Gleichstellung für Vermögen aus dem EU- und EWR-Raum mit heimischem Besitz vorsieht. Dies ist aber eher negativ, weil Immobilien generell auf Marktniveau bewertet werden sollen. Daher empfiehlt es sich, Auslandsbesitz bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu übertragen. Dann lassen sich die Auswirkungen des EuGH-Urteils und der noch geltende aktuelle Rechtsstand optimal kombinieren. (Urteil vom 17.1.2008, Az: C-256/06)(Abruf-Nr. 080360)