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  • 01.11.2006 | Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuer entsteht mit geltend machen des Pflichtteils

    Bei einem Pflichtteil entsteht der Steueranspruch des Fiskus erst, wenn der Berechtigte seinen Pflichtteil ernstlich gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass er seinen Anspruch bereits exakt in Euro beziffert. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs sorgte im Urteilsfall dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte eine höhere Erbschaftsteuer zahlen musste. Denn zwischen der Geltendmachung des Pflichtteils im Jahr 1995 und der gerichtlichen Einigung 1998 wurde das Erbschaftsteuergesetz zu Gunsten der Erben geändert. Davon profitierte der pflichtteilsberechtigte Erbe jedoch nicht, weil er seinen Anspruch noch zu Zeiten des alten Rechts geltend gemacht hatte.

    Beachten Sie: Aktuell könnte sich diese Entscheidung aber auch positiv auswirken. Denn kommt es zu einer Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts, könnten bereits geltend gemachte Pflichtteile noch nach altem Recht besteuert werden. (Urteil vom 19.7.2006, Az: II R 1/05; Abruf-Nr.  062600 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 96628