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  • 24.09.2009 | Erneut anhängiges Verfahren beim BFH

    Kindergeld bei Vollzeitbeschäftigung eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    Die Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung des Kindes sorgt regelmäßig für Ärger mit der Familienkasse. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu bestätigen. Geänderte Hinweise in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) stärken zudem die Position der Eltern.  

    Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit

    Befindet sich ein Kind in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten („Vier-Monats-Lücke“), haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld. Übt das Kind in dieser Zeit aber eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, verdient es meist gutes Geld. Folge: Die Einkünfte und Bezüge übersteigen den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro und das Kindergeld geht für das ganze Jahr verloren.  

     

    Doch besteht in den Monaten, in denen ein Kind eine Vollzeittätigkeit ausübt, überhaupt ein Anspruch auf Kindergeld? Das Finanzgericht (FG) Münster sagt: „in der Regel nein“. Damit sind die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen und das Kindergeld bleibt für die restlichen Monate erhalten (Urteil vom 31.3.2009, Az: 1 K 4425/08 Kg; Abruf-Nr. 092799).  

    Familienkassen wenden BFH-Rechtsprechung nicht an

    Die Rechtsprechung des FG Münster ist nicht „neu“. Bereits 2006 hat der BFH das „Meistbegünstigungsprinzip“ aufgestellt (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 15/06; Abruf-Nr. 070490). Danach gilt für ein Kind, dass zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Vollzeit arbeitet, Folgendes:  

     

    • Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes über der Einkünftegrenze, besteht für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Anspruch auf Kindergeld. Folge: Die in diesen Monaten erzielten Einkünfte aus der Vollzeittätigkeit sind nicht bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für den Rest des Jahres zu berücksichtigen (siehe jetzt auch FG Münster).

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