01.06.2006 | Erste BFH-Entscheidung
Wann nehmen Pflegeeltern ein Pflegekind "zu Erwerbszwecken" in ihren Haushalt auf?
Pflegeeltern erhalten kein Kindergeld, wenn sie ein Pflegekind "zu Erwerbszwecken" in ihren Haushalt aufnehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt erstmals mit der Frage beschäftigt, wann davon auszugehen ist, dass das Kind "zu Erwerbszwecken" aufgenommen wurde.
Wann erhalten Pflegeeltern Kindergeld?
Pflegeeltern erhalten für Pflegekinder Kindergeld, wenn
eine "familienähnliche, dauerhafte Beziehung" zwischen Pflegeeltern und Pflegekind besteht, |
das Kind "nicht zu Erwerbszwecken" aufgenommen worden ist und |
kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis des Kindes mehr zu seinen leiblichen Eltern besteht (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). |
Wichtig: Auf den Nachweis tatsächlicher Unterhaltszahlungen kommt es seit dem Steueränderungsgesetz 2003 nicht mehr an.
Aufnahme "zu Erwerbszwecken"
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