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  • 01.02.2006 | Erste Urteile der Finanzgerichte

    Mindern Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung die Einkünfte und Bezüge?

    Auch die Beiträge für eine freiwillige private Krankenversicherung mindern nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes (Urteil vom 9.11.2005, Az: 2 K 477/04; Abruf-Nr.  053655 ). Mit dieser Entscheidung bestätigt das FG unsere bisher vertretene Auffassung (November-Ausgabe 2005, Seite 8 ).

    Entscheidung des FG Niedersachsen

    Die Tochter war als Jurastudentin beim Finanzamt teilzeitbeschäftigt und als Beamtin beihilfeberechtigt. Der Beihilfeanspruch besteht aber grundsätzlich nur für 50 Prozent der Krankheitsaufwendungen. Für die andere Hälfte musste sie daher eine private Krankenversicherung abschließen.

    Das FG Niedersachsen entschied, dass es keinen Grund dafür gebe, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung zu unterscheiden. Eltern von beihilfeberechtigten Kindern würden sonst gegenüber Eltern von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern benachteiligt. Die anders lautende Anweisung des Bundesamtes für Finanzen (Schreiben vom 17.6.2005, Az: St I 4 - S 2471 - 210/2005; Abruf-Nr.  051905 ) sei insoweit rechtswidrig.

    Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof

    Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren trägt beim Bundesfinanzhof (BFH) das Aktenzeichen III R 72/05.

    Unser Tipp: Sie sollten in gleich gelagerten Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach §  363 Absatz 2 Abgabenordnung bis zur Entscheidung des BFH kraft Gesetzes ruht. Das gilt auch für Fälle, in denen andere zweckgebundene Aufwendungen Ihres Kindes bisher von der Familienkasse nicht berücksichtigt wurden. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der September-Ausgabe 2005 ( Seite 7 ).

    Negative Entscheidung des FG Schleswig Holstein

    In einem ähnlichen Fall (Beamter auf Widerruf) hat das FG Schleswig Holstein entschieden, dass die Beiträge für eine freiwillige private Krankenversicherung die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mindern (Urteil vom 9.11.2005, Az: 5 K 55/05; Abruf-Nr.  060117 ).