01.08.2003 | EU-Ermächtigung ausgelaufen
Vorsteuer bei gemischt genutzten Betriebs-Pkw zu 100 Prozent abziehbar?
Bei der Anschaffung von privat genutzten Betriebs-Pkw können Sie seit dem 1. Januar 2003 wieder die volle Vorsteuer geltend machen. Das gilt auch für die laufenden Fahrzeugkosten. Denn seit diesem Zeitpunkt ist die Bundesregierung vom Rat der Europäischen Union (EU) nicht mehr ermächtigt, nur die Hälfte der Vorsteuer zum Abzug zuzulassen.
Seit dem 1. April 1999 sind nur noch 50 Prozent der Vorsteuer bei der Anschaffung eines auch privat genutzten Betriebs-Pkw abzugsfähig (§ 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz [UStG]). Die Bundesregierung konnte diese Regelung nur auf Grund einer Ermächtigung des Rats der EU durchsetzen (Artikel 27 der 6. EG-Richtlinie). Diese Ermächtigung war bis zum 31. Dezember 2002 beschränkt. Dieser Termin ist verstrichen, ohne dass die Ermächtigung verlängert wurde.
Beachten Sie: Die Vorsteuer ist weiterhin nur abzugsfähig, wenn Sie den Pkw zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch nutzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Diese Regelung beruht zwar ebenfalls auf einer EU-Ermächtigung. Sie wurde aber bis zum 30. Juni 2004 verlängert.
Da die Ermächtigung seit dem 1. Januar 2003 keine Gültigkeit mehr hat, ist § 15 Absatz 1b UStG die Rechtsgrundlage entzogen. Sie können die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen. Allerdings müssen Sie die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG). Das ergibt sich auch aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 21. Mai 2003 (Az: S 7303b 1/St 43).
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2003 angeschafft wurden, ist ebenfalls seit Jahresbeginn die Vorsteuer aus den laufenden Kosten abzugsfähig. Wegen § 3 Absatz 9a Satz 2 UStG müssen Sie aber nicht im Gegenzug die private Kfz-Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen. Insofern besteht eine Regelungslücke. Wie der Gesetzgeber darauf reagieren wird, ist fraglich.
Vor dem EuGH ist weiterhin die Frage anhängig, ob die Regelung des § 15 Absatz 1b UStG überhaupt dem Gemeinschaftsrecht entspricht (Rs. C 17/01). Die Aussichten auf eine positive Entscheidung des EuGH sind gut. Das zeigen die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2002 und vom 13. März 2003. Im Fall einer positiven Entscheidung können Sie die volle Vorsteuer auch für Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Veranlagung noch "offen" ist. Das ist der Fall, wenn
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