01.07.2007 | Fahrtenbuch
So erfüllen Sie die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch!
Eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingt zu Sie sorgfältigen Fahrtenbuch-Aufzeichnungen. Beanstandet das Finanzamt die Einträge, wird die private Nutzung pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" versteuert. Dann war nicht nur die Arbeit eines ganzen Jahres umsonst. Es werden meist auch noch höhere Steuern fällig. Das gilt sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer mit Dienstwagen.
Nutzen Sie den Dienstwagen auch privat, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das kann einfach und pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" erfolgen. Als geldwerter Vorteil werden dann monatlich ein Prozent vom Listenpreis des Pkw angesetzt. Hinzu kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der pauschale Ansatz mittels "Ein-Prozent-Regelung" ist jedoch oft steuerlich ungünstig, insbesondere wenn Sie den Pkw nur selten für private Fahrten verwenden oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch.
Sie müssen das Fahrtenbuch über das ganze Jahr hinweg führen. Das Finanzamt erkennt es aber nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift automatisch die "Ein-Prozent-Regelung". Formale Fehler im Fahrtenbuch führen selbst dann zur "Ein-Prozent-Regelung", wenn sich die beruflichen Anteile sowie Pkw-Kosten aus den Angaben entnehmen lassen. Denn für den detaillierten Nachweis ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zwingend erforderlich.
Seit 2006 dürfen Selbstständige im Gegensatz zu Arbeitnehmern die "Ein-Prozent-Regelung" nur noch anwenden, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (notwendiges Betriebsvermögen).
Diesen Anteil müssen Sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Dafür reichen die Auflistung der Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, Eintragungen im Terminkalender oder Reisekostenabrechnungen (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 7.7.2006, Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06; Abruf-Nr. 062040 ; Ausgabe 8/2006, Seite 11 und 6/2006, Seite 12).
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