01.07.2003 | Fahrtkosten
Tägliche Fahrten von der Zentrale zur Filiale
Die Fahrten eines Arbeitnehmers von der Firmenzentrale zur Filiale sind Dienstreisen. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Urteilsfall fuhr der Arbeitnehmer täglich zunächst von seiner Wohnung zur 5 km entfernten Zentrale. Dort erledigte er Dienstgeschäfte und fuhr anschließend zur 29 km entfernten Filiale. Dabei transportierte er auch Unterlagen von der Zentrale zur Filiale. Abends nahm er den selben Weg zurück. Den überwiegenden Teil seiner Arbeit erbrachte er in der Filiale. Das Finanzamt sah in der Filiale die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Es gewährte ihm für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale (0,36 Euro bzw. 0,40 Euro je Entfernungskilometer). Anders das FG: Die Fahrten zwischen Zentrale und Filiale sind Dienstreisen. Der Arbeitnehmer kann 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen. (Urteil vom 26.3.2003, Az: 1 K 1018/00; Abruf-Nr. 031195 )