01.06.2007 | Fahrtkostenersatz
Gekürzte Entfernungspauschale: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun müssen!
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind für den Arbeitnehmer seit 1. Januar 2007 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Sie werden grundsätzlich den Lebenshaltungskosten zugerechnet. Aufgrund einer Härtefallregelung können Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer pauschal mit 0,30 Euro "wie" Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ob diese Neuregelung verfassungswidrig ist, muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) demnächst entscheiden. Weil von der gekürzten Entfernungspauschale auch der pauschal versteuerte Fahrtkostenersatz betroffen ist, fragen sich jetzt viele Arbeitgeber, wie sie sich verhalten sollen.
Arbeitgeber müssen die neue Rechtslage zunächst anwenden, um nicht Gefahr zu laufen, im Rahmen einer Außenprüfung später in Haftung genommen zu werden und neben den Arbeitgeberanteilen auch noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen zu müssen. Gleichzeitig sollten sie aber dafür sorgen, dass ihnen und den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen, falls das BVerfG die Regelung für verfassungswidrig erklärt.
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Um steuerrechtlich die Erstattungsmöglichkeiten offen zu halten, dürfen Steuerbescheide und Steueranmeldungen nicht bestandskräftig werden. Was zu veranlassen ist, hängt davon ab, wann das BVerfG entscheidet.
Die abgegebene Lohnsteueranmeldung ist eine Steuererklärung und steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber jederzeit eine Änderung beantragen kann. Der Arbeitgeber muss dann alle Gehaltsabrechnungen ab Januar 2007 ändern und entsprechende berichtigte Lohnsteueranmeldungen einreichen. Für 108 Euro entfällt dann die individuelle Besteuerung und eine Pauschalierung wird möglich.
Ist die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgestellt, kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden. Nun ist der Arbeitnehmer gefragt. Er muss zunächst gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis das BVerfG entschieden hat.
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