01.04.2003 | Familienverträge
Bundesfinanzhof schränkt Fremdvergleich ein
Mietverträge mit nahen Angehörigen (und deren Lebensgefährten) werden steuerlich in der Regel nicht anerkannt, wenn die Gestaltung oder tatsächliche Durchführung dem Fremdvergleich nicht Stand hält. Entscheidend ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart und auch so durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass das Finanzamt den Fremdvergleich nicht starr anwenden darf, sondern die Gesamtumstände würdigen muss. Im Einzelnen hat er entschieden, dass
für die Auslegung unklarer vertraglicher Vereinbarungen die tatsächliche Durchführung maßgeblich ist, |
fehlende Vereinbarungen zu den Nebenabgaben allein nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags führen und |
Mängel, die auch in einem entsprechenden Mietvertrag mit fremden Mietern enthalten sind, im Rahmen des Fremdvergleichs an Gewicht verlieren. |
Im Urteilsfall vermietete der Sohn zwei Wohnungen im selben Haus an seine Mutter und deren Lebensgefährten sowie an ein fremdes Ehepaar. Beide Formular-Mietverträge waren hinsichtlich der Nebenkostenvereinbarung lückenhaft und zum Teil widersprüchlich ausgefüllt worden, Streichungen waren unterblieben. Die Miete sollte außerdem auf ein näher bezeichnetes Konto überwiesen werden, die Mutter zahlte aber zunächst bar. Allein diese Unklarheiten schließen die Anerkennung des Angehörigen-Mietvertrags nach Ansicht der Richter nicht aus.
Unser Tipp: Die Entscheidung dürfte auch für andere Angehörigen-Verträge gelten. Erkennt das Finanzamt einen Angehörigen-Vertrag wegen Verstoß gegen den Fremdvergleich nicht an, haben Sie gute Karten, wenn Sie einen entsprechenden mit fremden Dritten geschlossenen Vertrag vorweisen können, in dem derselbe Fehler gemacht worden ist. (Urteil vom 28.6.2002, Az: IX R 68/99; Abruf-Nr. 021135 )
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