28.01.2011 | Familienverträge
Immobilienübertragung gegen Veräußerungsrente
Der BFH hat bezüglich einer entgeltlichen privaten Immobilienübertragung gegen gleichbleibende und wiederkehrende Gegenleistungen vier Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 18.5.2010, Az: X R 32-33/01; Abruf-Nr. 103385):
1. Der Ertrags- (= Zinsanteil) aus den Rentenzahlungen kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Er stellt ein Entgelt für die Überlassung von Kapital dar.
2. Ein Abzug als dauernde Last kommt nur für den Sonderfall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Beruhen die wiederkehrenden Leistungen jedoch als Veräußerungsrente auf einem entgeltlichen gegenseitigen Austauschvertrag, kommt es nur zu einer zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung.
3. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück unternehmerisch genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung.
4. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der privaten Veräußerungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG. Weil der Ertragsanteil im Rahmen der Renteneinkünfte und nicht im Rahmen der Kapitaleinkünfte versteuert wird, ist der nur bei Kapitaleinkünften abziehbare Sparerfreibetrag bzw. Sparer-Pauschbetrag darauf nicht anwendbar.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 4 | ID 141822