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  • 01.07.2005 | FG gewährt Prozesskostenhilfe

    Sind Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten?

    Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hält es für möglich, dass von Arbeitnehmern gezahlte Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe vorweggenommene Werbungskosten sind. Es hat deshalb einem Steuerpflichtigen Prozesskostenhilfe gewährt (Beschluss vom 23.5.2005, Az: 7 S 4/03; Abruf-Nr.  051609 ).

    Hintergrund der Entscheidung

    Die Diskussion um die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (und auch zu berufsständischen Versorgungswerken) ist durch das Alterseinkünftegesetz neu entfacht worden.

    Bislang hat die Rechtsprechung vorweggenommene Werbungskosten mit der Begründung abgelehnt, dass nicht die ausgezahlte Rente, sondern nur der Ertragsanteil besteuert werde (zuletzt Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.7.2004, Az: X R 72/01; Abruf-Nr.  051640 ). Durch das Alterseinkünftegesetz wird aber künftig die Rente selbst besteuert.

    In dem vom FG Niedersachsen zu beurteilenden Fall geht es um Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind. Das FG hält es für möglich, dass die von der Tochter geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind. Denn die Tochter muss die daraus resultierende Rente später voll versteuern (§  22 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

    Das FG stellte auch fest, dass ein Abzug als Sonderausgaben nur in Betracht käme, wenn die Aufwendungen keine Werbungskosten sind. Der Abzug als Werbungskosten habe aber in jedem Fall Vorrang.

    Beachten Sie: Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes mindern. Sehen Sie dazu unseren Beitrag auf der Seite 6 bis 9. Es ist daher nicht sicher, ob es im Fall des FG Niedersachsen zu einem Hauptsacheverfahren kommt.

    So sollten Sie vorgehen