Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2006 | FG Hessen mit positiver Entscheidung

    Abzug der Fahrtkosten für Kindbesuche bei getrennt lebenden Eltern

    Muss ein von seinen Kindern getrennt lebender Elternteil weite Wege und damit hohe Aufwendungen in Kauf nehmen, um seine Kinder zu sehen, kann er die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dieser Ansicht ist zumindest das Finanzgericht (FG) Hessen.

    Positive Entscheidung aus Hessen

    Anders als das FG Köln (WISO-SteuerBrief 11/2005, Seite 2 ) hat das FG Hessen die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (Urteil vom 20.2.2006, Az: 2 K 3058/04; Abruf-Nr.  061706 ). Nach dem seit 1998 geltenden Kindschaftsrecht ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet (§  1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Aufwendungen erwachsen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil daher zwangsläufig im Sinne von §  33 Einkommensteuergesetz (EStG).

    Beispiel

    Die Eltern zweier Kinder trennen sich. Die Mutter erhält das Sorgerecht für beide Kinder und zieht mit ihnen vom bisherigen Familienwohnsitz in Frankfurt am Main nach Hamburg. Der Vater holt die Kinder mit seinem Pkw einmal im Monat zu einem verlängerten Wochenende zu sich nach Frankfurt. Für diese Fahrten hat er 25.000 km im Jahr 2005 zurückgelegt. In diesem Fall dürfte zur Ermittlung der Fahrtkosten die Dienstreisepauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer anzuwenden und die Kosten mit 7.500 Euro anzusetzen sein. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vaters in Höhe von 60.000 Euro beträgt die zumutbare Eigenbelastung 2.400 Euro (4 Prozent, §  33 EStG). Der Vater kann den die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden Betrag in Höhe von 5.100 Euro (7.500 Euro ./. 2.400 Euro) als außergewöhnliche Belastung von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.>

    Unser Tipp: Auch wenn die Aufwendungen für die "Kontaktpflege" die zumutbare Eigenbelastung allein nicht überschreiten, kann dies in vielen Fällen in Verbindung mit anderen außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) der Fall sein.

    Positive Tendenz beim Bundesfinanzhof

    Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Hessen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: III R 30/06). Dort anhängig ist auch bereits die Revision gegen das Urteil des FG Köln (Az: III R 55/05). Betroffene Elternteile sollten deshalb gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH verlangen. Die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht. In einem früheren Urteil hat der BFH anklingen lassen, dass die Aufwendungen zwangsläufig sein könnten (Urteil vom 24.6.2004, Az: III R 141/95; Abruf-Nr.  052620 ).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 7 | ID 96595