01.09.2006 | FG Hessen mit positiver Entscheidung
Abzug der Fahrtkosten für Kindbesuche bei getrennt lebenden Eltern
Muss ein von seinen Kindern getrennt lebender Elternteil weite Wege und damit hohe Aufwendungen in Kauf nehmen, um seine Kinder zu sehen, kann er die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dieser Ansicht ist zumindest das Finanzgericht (FG) Hessen.
Anders als das FG Köln (WISO-SteuerBrief 11/2005, Seite 2 ) hat das FG Hessen die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (Urteil vom 20.2.2006, Az: 2 K 3058/04; Abruf-Nr. 061706 ). Nach dem seit 1998 geltenden Kindschaftsrecht ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet (§ 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Aufwendungen erwachsen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil daher zwangsläufig im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
|
Unser Tipp: Auch wenn die Aufwendungen für die "Kontaktpflege" die zumutbare Eigenbelastung allein nicht überschreiten, kann dies in vielen Fällen in Verbindung mit anderen außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) der Fall sein.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Hessen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: III R 30/06). Dort anhängig ist auch bereits die Revision gegen das Urteil des FG Köln (Az: III R 55/05). Betroffene Elternteile sollten deshalb gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH verlangen. Die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht. In einem früheren Urteil hat der BFH anklingen lassen, dass die Aufwendungen zwangsläufig sein könnten (Urteil vom 24.6.2004, Az: III R 141/95; Abruf-Nr. 052620 ).