18.12.2008 | FG lässt Rückwirkung zu
Kleinunternehmerregelung: Existenzgründer sind an zu optimistische Prognose nicht gebunden
Existenzgründer können durch die Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Vorsteuerabzug) in der Aufbauphase auf den Kosten- und Verwaltungsaufwand der Umsatzbesteuerung verzichten. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf kann dabei auch eine zu optimistische Umsatzprognose im Nachhinein noch nach unten korrigiert und die Kleinunternehmerregelung rückwirkend angewendet werden (rechtskräftiges Urteil 20.6.2008, Az: 1 K 3124/07 U; Abruf-Nr. 082828).
Kleinunternehmerregelung bei Existenzgründern
Will ein Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung anwenden (§ 19 Umsatzsteuergesetz [UStG]), muss er im Wege einer Prognose abschätzen, ob die voraussichtlichen Umsätze des laufenden Jahres die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreiten werden. Liegen seiner Prognose aber unrealistisch hohe Erwartungen zugrunde, kann er im Nachhinein durch die Jahresveranlagung noch die Einstufung als Kleinunternehmer beantragen.
Der Urteilsfall
Ein Existenzgründer hatte zum 2. Februar 2006 ein Gewerbe (Handel und Reparatur von Unterhaltungselektronik) eröffnet und im steuerlichen Fragebogen seinen Erstjahresumsatz auf der Basis eines fremd erstellten Businessplans auf 45.000 Euro geschätzt. Tatsächlich belief sich der Jahresumsatz 2006 auf (brutto) 13.315 Euro. Dabei waren sämtliche Rechnungen des Jahres 2006 ohne offenen Umsatzsteuerausweis erstellt.
Angesichts nur geringer Vorsteuerbeträge beantragte er bei Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2006 wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze von 17.500 Euro die rückwirkende Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das Finanzamt lehnte das unter Hinweis auf A 246 Absätze 3 und 4 Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2008 ab. Das FG gab dem Existenzgründer Recht und ließ die Kleinunternehmerregelung nachträglich zu. |
Bindungswirkung der Umsatzprognose
Der Wortlaut des § 19 UStG regelt nicht die Frage, welche Bindungswirkung die Umsatzprognose hat. Das FG forderte daher eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Vorschrift. Demnach sei ein Unternehmer zwar grundsätzlich an die einmal abgegebene Umsatzprognose gebunden. Eine Ausnahme ergebe sich jedoch dort, wo der Prognose - wie im Urteilsfall - von Anfang an keine realistische Einschätzung zugrunde gelegen habe. Das lasse sich unter anderem anhand der Abweichungen zwischen Prognose und Realität rückwirkend überprüfen.
Keine Aussage hat das FG dazu gemacht, ab welcher Diskrepanz zwischen Prognose und realem Umsatz der Ausnahmefall einer zu optimistischen Umsatzprognose vorliegt. Denn dass Prognosen nicht mit den späteren Realitäten übereinstimmen, ist bereits dem Prognosecharakter immanent.
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