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  • 01.05.2006 | FG München liefert Ihnen Argumente

    Wie groß darf die Zweitwohnung sein?

    Ist die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung größer als 60 qm, kürzen Finanzbeamte gern wegen "Unangemessenheit" den Werbungskostenabzug für die Mietaufwendungen. Hilfe kommt jetzt vom Finanzgericht (FG) München, das zwischen den Zeilen verrät, welche Argumente Sie im Falle eines Falles vorbringen müssen.

    Angemessenheit einer Zweitwohnung

    Unterhalten Sie aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, dürfen Sie die Aufwendungen für diese Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen (§  9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    In voller Höhe abziehbar sind die Aufwendungen jedoch nur, soweit sie für eine "übliche" Unterkunft anfallen. Und hier beginnt oft der Ärger mit dem Finanzamt. Denn wann eine Zweitwohnung "üblich" oder "angemessen" ist, steht nicht im Gesetz. Deshalb hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Regeln aufgestellt. Danach darf die Wohnung am Beschäftigungsort für eine Person nicht größer als 60 qm sein. Ist sie größer, wird der Werbungskostenabzug gekürzt.

    Unser Tipp: Weil das Kriterium, wann eine beruflich angemietete Zweitwohnung als "üblich" oder "angemessen" gilt, nicht gesetzlich geregelt ist, können Sie mit den richtigen Argumenten auch eine größere Wohnung "durchbringen". Die Richter des FG München haben nämlich entschieden, dass das Finanzamt stets nach den Umständen des Einzelfalls prüfen muss, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen waren (Urteil vom 29.12.2003, Az: 8 K 4428/00; Abruf-Nr.  052790 ).

    Entscheidung des FG

    Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer für eine 92 qm große Wohnung ca. 14.000 Euro Mietaufwand geltend gemacht. Das Finanzamt berief sich auf die 60 qm und kürzte den Werbungskostenabzug entsprechend. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die reine Wohnfläche nur 72 qm betrage, weil die Terrasse (20 qm) nicht einzubeziehen sei. Außerdem nutze er einen Raum von 10 qm als Arbeitszimmer. Wegen einer Versetzung habe er die Wohnung zudem dringend benötigt und zu diesem Zeitpunkt sei keine kleinere Wohnung verfügbar gewesen.

    Die Richter griffen die Argumente des Arbeitnehmers auf und gewährten ihm den vollen Werbungskostenabzug. Die Terrasse dürfe nur zur Hälfte einbezogen werden. Dadurch bliebe nur noch eine Wohnfläche von 82 qm, die auch noch teilweise beruflich genutzt werde (Arbeitszimmer). Damit liege die Wohnfläche nahe an den 60 qm. Außerdem müssten auch die Umstände (Dringlichkeit und Mangel an kleinen Wohnungen) berücksichtigt werden, unter denen es zur Anmietung der "unangemessenen" Zweitwohnung gekommen war.

    Argumente des FG München nutzen