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  • 01.11.2005 | FG Nürnberg fordert einen Monat

    Versöhnungsversuch getrennt lebender Ehepartner kann die Zusammenveranlagung retten

    Leben Ehepartner bereits das ganze Jahr getrennt, haben sie für das Jahr 2005 grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zusammenveranlagung (Splittingtarif). Ein rechtzeitiger Versöhnungsversuch kann ihnen jedoch die Zusammenveranlagung für das Jahr 2005 retten.

    Zusammenveranlagung durch Versöhnungsversuch

    Ehegatten können die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie zusammen in einem Haushalt leben. Bei einer Heirat kurz vor Jahresende genügt ein Tag, um sich den Splittingtarif zu sichern.

    Wie aber sieht es bei Ehegatten aus, die bereits zu Jahresbeginn getrennt leben und während des Jahres einen Versöhnungsversuch starten? Grundsätzlich würde das Zusammenleben während des Versöhnungsversuchs die Zusammenveranlagung retten und zwar auch dann, wenn der Versöhnungsversuch scheitert. Erstreckt sich das Zusammenleben über den Jahreswechsel wäre der Splittingtarif sogar für zwei Jahre gesichert.

    Beispiel

    Herr und Frau Müller leben seit November 2004 getrennt. Im Dezember 2005 starten sie einen Versöhnungsversuch, der jedoch im Januar 2006 scheitert. Erhalten sie dennoch für die Jahre 2005 und 2006 den Splittingtarif können sie erheblich Steuern sparen.

      Ehemann Ehefrau Splitting
    zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro 15.000 Euro 50.000 Euro
    Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag 7.868 Euro 1.627 Euro 9.012 Euro

    Durch die Zusammenveranlagung sparen die Müllers 2005 und 2006 jeweils 483 Euro (7.868 Euro + 1.627 Euro ./. 9.012 Euro).

    Finanzverwaltung stellt Hürden auf

    Doch so einfach will es die Finanzverwaltung den versöhnungswilligen Ehegatten nicht machen. Und sie erhält dabei Rückendeckung durch das Finanzgericht Nürnberg. Erst bei einem Zusammenleben von über einem Monat könne überhaupt ein steuerlich zu beachtenden Versöhnungsversuch angenommen werden. Ein gemeinsamer Urlaub sei dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 7. 3.2005, Az: VI 160/2004; Abruf-Nr.  052122 ).

    Unser Tipp: Um das Finanzamt von der Ernsthaftigkeit des Versöhnungsversuchs zu überzeugen, sollte sich der (wieder) zuziehende Ehepartner bei der Gemeinde in der gemeinsamen Wohnung melden.