29.06.2009 | FG-Urteil
Keine Aufteilung des Freibetrags bei dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnen
Enthält ein Betriebsveräußerungsgewinn auch dem Halbeinkünfteverfahren (bzw. ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren) unterliegende Gewinne, ist der Freibetrag zunächst bei diesen nicht ermäßigt zu versteuernden Einkünften abzuziehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Besteuerung bei Betriebsveräußerung
Bei einer Betriebsveräußerung kann vom Veräußerungsgewinn einmalig ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro abgezogen werden (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]. Zusätzlich wird der Veräußerungsgewinn ermäßigt versteuert. Das gilt aber nicht für darin enthaltene Gewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG).
Die Finanzverwaltung will auch den Freibetrag entsprechend den Anteilen der Gewinne am Gesamtgewinn aufteilen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2005, Az: IV B 2 - S 2242 - 18/05; Abruf-Nr. 060911). Eine derartige Aufteilung würde aus Sicht des FG aber dem Ziel des § 16 EStG - eine Meistbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte - nicht gerecht (Urteil vom 12.11.2008, Az: 3 K 21/06; Abruf-Nr. 090857).
Beispiel
Der 60-jährige Einzelunternehmer U hat 2008 seinen Betrieb für 250.000 Euro verkauft. Dem standen Buchwerte von 140.000 Euro gegenüber. Im Betriebsvermögen befanden sich Aktien, deren Buchwert 40.000 Euro und der darauf entfallende Gewinn 60.000 Euro betragen haben.
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