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  • 01.11.2007 | Finanzgericht macht Hoffnung

    Getrennte Veranlagung rettet Ehepaaren möglicherweise die halbe Eigenheimzulage

    Das seit 1. Januar 2004 praktizierte Zusammenrechnen der Einkünfte getrennt veranlagter Ehegatten bei der Eigenheimzulage benachteiligt aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz Ehepaare. Trotz abgeschaffter Eigenheimzulage kann dieses Urteil bares Geld bringen kann. 

     

    Getrennte Veranlagung

    Geht es nach dem FG Rheinland-Pfalz, gilt auch nach dem 31. Dezember 2003, dass für die Prüfung der Einkommensgrenze bei getrennt veranlagten Ehegatten die Einkünfte nicht zusammenzurechnen sind (Urteil vom 11.6.2007, Az: 5 K 2146/06; Abruf-Nr. 072878). Somit kann der schlechter verdienende Ehepartner zumindest die halbe Eigenheimzulage retten.  

     

    Beispiel

    Das Ehepaar Müller hat 2005 gemeinsam ein Eigenheim gekauft und bezogen. Der Mann erzielte 2004 und 2005 insgesamt Einkünfte in Höhe von 72.000 Euro, die Ehefrau von 69.000 Euro. Die Summe der Einkünfte beider Ehegatten beträgt somit 141.000 Euro und liegt über dem Grenzwert (140.000 Euro). Der Antrag auf Eigenheimzulage wurde abgelehnt. 

     

    Werden die Einkünfte nicht zusammengerechnet, bleibt die Ehefrau unter dem Grenzwert (70.000 Euro). Sie kann dann für ihren Miteigentumsanteil die halbe Eigenheimzulage (maximal 625 Euro) und unter Umständen die halbe Kinderzulage (400 Euro) erhalten. 

    Wichtig: Ob sich das FG durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: IX R 40/07). 

     

    Erneut Antrag auf Eigenheimzulage stellen?