Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2004 | Finanzgericht Münster mit positiver Entscheidung

    Mit Spekulationsverlusten Kindergeld retten?

    Eltern erhalten für volljährige Kinder bis 27 Jahre Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert und seine Einkünfte und Bezüge im Jahr 2004 maximal 7.680 Euro betragen. Schon ein Euro mehr und der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge sind verloren.

    Unser Tipp: Behalten Sie die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes im Auge, damit Sie zum Jahresende noch reagieren können. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster können Sie auch nachträglich das Kindergeld für das zurückliegende Jahr erhalten, wenn Ihr Kind Spekulationsverluste zurückträgt.

    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge

    Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes können Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden. Nach Ansicht des FG Münster können auch Spekulationsverluste, die im laufenden Jahr nicht mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden können, in das Vorjahr zurückgetragen werden und das Kindergeld im Vorjahr retten (Urteil vom 14.7.2004, Az: 7 K 3336/03 Kg; Abruf-Nr.  042510 ). Dazu muss das Kind im Vorjahr natürlich entsprechende Spekulationsgewinne erzielt haben.

    Beispiel

    Student Max Müller (20 Jahre) erzielte 2003 aus einer Tätigkeit in einem Call-Center 6.000 Euro und 1.500 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäften (Wertpapiergeschäfte). Damit überschritt er die für 2003 maßgebliche Einkommensgrenze von 7.188 Euro (7.500 Euro > 7.188 Euro). Seine Eltern erhielten kein Kindergeld. Im Jahr 2004 machte er 500 Euro Verlust bei seinen Spekulationsgeschäften. Durch den Rücktrag des Verlustes nach 2003 (§  23 Absatz 3 Satz 9 Einkommensteuergesetz), kann Max Müller seine Einkünfte und Bezüge im Jahr 2003 auf 7.000 Euro reduzieren. Seine Eltern erhalten für 2003 rückwirkend Kindergeld.

    Tipp 1: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Kind durch den Rücktrag von Spekulationsverlusten die Einkommensgrenze nachträglich unterschritten hat und Ihnen trotzdem der Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder verwehrt wird. Beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. Verweisen Sie auf das von der Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof angestrengte Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 64/04.

    Tipp 2: Überschreitet Ihr Kind die Einkommensgrenze nur knapp, kann es sich sogar lohnen, bewusst Verluste zu produzieren, um das Kindergeld für das Vorjahr zu retten. Schließlich geht es um den stolzen Betrag von 1.848 Euro (12 x 154 Euro). Beachten Sie aber: Das Modell funktioniert nur, wenn Ihr Kind in dem Rücktragsjahr entsprechende Gewinne aus Spekulationsgeschäften erzielt hat. Denn Verluste aus Spekulationsgeschäften können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 10 | ID 96214