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  • 24.08.2009 | Finanzverwaltung legt Regeln zu ihren Gunsten aus

    Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit - weiterhin viele offene Fragen!

    Mit dem neuen Reisekostenrecht sollte alles einfacher werden. Aber bereits jetzt zeigt sich, dass viele Fragen strittig sind und wohl erst durch die Finanzgerichte geklärt werden können. Insbesondere die Abgrenzung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit wirft Fragen auf.  

    Definition Auswärtstätigkeit und regelmäßige Arbeitsstätte

    Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder ausschließlich an wechselnden Arbeitsstätten tätig ist. Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde dabei wie folgt definiert (R 9.4 Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]):  

     

    Definition regelmäßige Arbeitsstätte

    • Ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

     

    • Insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er durchschnittlich im Kalenderjahr mindestens an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht.

     

    Beachten Sie: Die Unterscheidung ist insbesondere im Hinblick darauf wichtig, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Fährt er zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte kann er nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) ansetzen. Liegt eine Auswärtstätigkeit vor, kann er 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuermindernd geltend machen („Dienstreisepauschale“) bzw. der Arbeitgeber kann die Aufwendungen steuerfrei ersetzen.  

    Regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

    Unproblematisch sind die Fälle, in denen Arbeitnehmer täglich in den Betrieb ihres Arbeitgebers fahren und dort ihre Arbeit verrichten. Für sie ist unstreitig der Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte. Schwieriger wird es, wenn der Arbeitnehmer nur selten im Betrieb vorbeischaut (zum Beispiel nur einmal in der Woche) und sonst auswärts tätig ist.