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  • 01.04.2003 | Fortbildung

    Berufsbegleitendes Erststudium und Umschulungen

    In der Februar-Ausgabe (Seite 11 - 12) haben wir Sie über die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) in Sachen Fortbildung informiert. Danach sind auch die Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen oder für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Fortbildung anzuerkennen. Folge: Die Aufwendungen können voll als Werbungskosten angesetzt werden. Inzwischen hat der BFH weitere Urteile gefällt und darin folgende Umschulungsmaßnahmen als Fortbildung anerkannt: Die Umschulung

  • eines arbeitslosen, zuvor in der EDV-Branche tätigen Diplom-Betriebswirts zum selbstständigen Immobilien- und Finanzierungsmakler (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 20/01; Abruf-Nr.  030497);
  • eines arbeitslosen, gelernten Landwirts zum Dachdecker-Gesellen (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 121/01; Abruf-Nr.  030498 );
  • einer arbeitslosen Verkäuferin (im Schichtdienst, mit zwei Kleinkindern) zur Arzthelferin (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 42/00; Abruf-Nr.  030499 ).

    Ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium haben die Richter in folgenden Fällen als Fortbildung anerkannt:

  • Den Studiengang Sozialarbeit mit Schwerpunkt Pflegemanagement und Altenpflege einer Kranken- und Altenpflegerin (Urteil vom 17.12.2002, Az: VI R 119/01; Abruf-Nr.  030494 )