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  • 01.04.2003 | Fragen aus der Praxis

    Was gilt bei mehreren Beschäftigungen?

    Der Start der neuen Minijobs steht unmittelbar bevor. In den letzten Ausgaben haben wir Sie mit den komplizierten Regeln vertraut gemacht. Richtig schwierig wird es, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Lesen Sie, was bei welcher Konstellation gilt.

    Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigung

    Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden die Entgelte zusammengerechnet (§  8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Überschreitet die Summe der Entgelte 400 Euro nicht, bleiben alle Jobs für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Wird die 400-Euro-Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Liegt das Entgelt in der Summe unter 800 Euro (Gleitzone), werden die Sozialabgaben nach den Regeln für niedrig entlohnte Beschäftigungen berechnet. In allen anderen Fällen muss auch der Arbeitnehmer volle Beiträge zur Sozialversicherung leisten.

    Überschreitet die Summe der Entgelte 400 Euro, wird steuerlich jede Beschäftigung für sich betrachtet. Sie kann pauschal mit 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder nach Lohnsteuerkarte versteuert werden (§  40a Absatz 2a EStG).

     Beispiel 

    Frau Schneider arbeitet für 300 Euro monatlich bei Unternehmen X und für 200 Euro monatlich bei Unternehmen Y. Die Summe der Entgelte (500 Euro) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, liegt aber noch innerhalb der Gleitzone. Der Arbeitgeber zahlt volle Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 54,80 Euro (Krankenversicherungssatz 14,5 Prozent) und muss aufgeteilt werden:

      Unternehmen X (300 Euro) Unternehmen Y (200 Euro)
    AG-Anteil 300 x 21,1 % 63,30 Euro 200 x 21,1 % 42,20 Euro
    AN-Anteil 54,80 x 300/500 32,88 Euro 54,80 x 200/500 21,92 Euro
    Summe   96,18 Euro   64,12 Euro

    Beide Arbeitgeber können das Entgelt pauschal mit 20 Prozent versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4 und 7 Prozent).

    Beachten Sie: Die Sozialversicherungspflicht tritt künftig erst ein, wenn die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell bekannt gibt (§  8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Arbeitgeber müssen somit keine Nachforderungen mehr befürchten, wenn die 400-Euro-Grenze durch eine vom Arbeitnehmer nicht angegebene anderweitige geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten wird.

    Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung

    Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein abgabenfreier 400-Euro-Job ausübt werden. Alle weiteren Jobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig (§  8 Absatz 2 SGB IV). Nur in der Arbeitslosenversicherung müssen für die weiteren Jobs keine Beiträge gezahlt werden (§  27 Absatz 2 SGB III). Für den Arbeitnehmer bleibt die Nebenbeschäftigung abgabenfrei, die zeitlich zuerst begonnen wurde.

     Beispiel 

    Lisa Müller verdient bei Arbeitgeber A 2.000 Euro brutto monatlich. Am 1. April 2003 nimmt sie bei Arbeitgeber B einen Nebenjob an (Verdienst 200 Euro). Ab Mai 2003 arbeitet sie zusätzlich bei Arbeitgeber C für 150 Euro monatlich. Die zuerst begonnene Beschäftigung B bleibt für Frau Müller abgabenfrei. Die Beschäftigungen A und C werden zusammengerechnet. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung müssen für C volle Sozialbeiträge gezahlt werden. Arbeitgeber C kann den Lohn pauschal versteuern (§  40a Absatz 2a EStG).

    Job / Verdienst Arbeitnehmer Arbeitgeber
    A 2.000 Euro 422 Euro Sozialabgaben*) 331,88 Euro (Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) 422 Euro Sozialabgaben
    B 200 Euro Steuer- und sozialabgabenfrei 50 Euro (25 Prozent Pauschalabgabe)
    C 150 Euro 26,78 Euro Sozialabgaben*) (ohne Arbeitslosenversicherung) 26,78 Euro Sozialabgaben*) (ohne Arbeitslosenversicherung) 33,75 Euro (20 % pauschale Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer)
    *) angenommener Krankenversicherungssatz 14,5 Prozent

    Unser Tipp: Vermeiden Sie mehrere kleine Jobs neben einer Hauptbeschäftigung. Denn ein Job bis 400 Euro monatlich bleibt abgabenfrei. Bei zwei Jobs à 200 Euro (neben einer Hauptbeschäftigung) müssen für den zweiten Job Sozialabgaben gezahlt werden.

    Hauptbeschäftigung und Gleitzonenjob