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  • 01.05.2004 | Gemischt genutzte Gebäude

    Finanzämter zahlen Vorsteuer nicht aus - So wahren Sie Ihre Rechte

    Eigentlich ist die Sache klar: Sie können die volle Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes geltend machen, das Sie zum Teil für private Wohnzwecke und zum Teil unternehmerisch nutzen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 8.5.2003, Az: C-269/00; Abruf-Nr.  030777 ). Und der Bundesfinanzhof (BFH) hat nachgezogen (Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr.  032225 ).

    Viele Finanzämter weigern sich jedoch, die Vorsteuer auszuzahlen. Wir sagen Ihnen daher, wie Betroffene reagieren sollten, um Ihre Rechte zu wahren. Außerdem erfahren Sie, wer von der neuen Rechtsprechung profitiert und wie Sie an die Sache rangehen, wenn die Investition einige Zeit zurückliegt.

    Finanzämter zahlen Vorsteuer nicht aus

    Warum zahlen die Finanzämter nicht aus? Die BFH-Entscheidung wurde noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Für die Verwaltung existiert die Entscheidung daher noch nicht! Die Crux: Bis zur Veröffentlichung können noch Wochen vergehen.

    Unser Tipp: Beantragen Sie die Vorsteuer-Erstattung. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag nicht statt, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen, um das Verfahren offen zu halten.

    Wer profitiert von der neuen Rechtsprechung

    Sie profitieren von der neuen Rechtsprechung, wenn Sie ein Gebäude angeschafft oder hergestellt haben, das Sie zum Teil privat zu Wohnzwecken und zum Teil unternehmerisch nutzen. Sie können die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie lediglich die Privatnutzung der Wohnung der Umsatzsteuer unterwerfen.

    Unser Service: Näheres dazu lesen Sie in der Ausgabe 9/2003 (Seite 13 bis 17). Neu-Abonnenten können den Beitrag unter der Abruf-Nr.  032539 im Online-Service (www.iww.de) abrufen.