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  • 01.06.2004 | Gemischt genutzte Gebäude

    Finanzverwaltung zieht beim Vorsteuerabzug die Daumenschrauben an

    Die Umsetzung der positiven Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden lässt auf sich warten. Derzeit versucht das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Erlassen zu verhindern, dass Betroffene die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer gemischt genutzten Gebäude geltend machen und nur einen geringfügigen Betrag als "Eigenverbrauch" der Umsatzsteuer unterwerfen.

    Hintergrund: Positive Rechtsprechung

    Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 8.5.2003, Az: C-269/00; Abruf-Nr.  030777 ) als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr.  032225 ) haben wie folgt entschieden:

    Unternehmer, die ein Gebäude angeschafft oder hergestellt haben, das sie zum Teil privat und zum Teil unternehmerisch nutzen, können das gesamte Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnen. Als unternehmerische Nutzung gilt auch die (umsatzsteuerfreie) Vermittlung von Versicherungen oder die Tätigkeit als Arzt.

    Folge: Die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten ist grundsätzlich abzugsfähig, soweit das Gebäude für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Da die Privatnutzung als umsatzsteuerpflichtiger "Eigenverbrauch" einzuordnen ist, kann die auf den privat genutzten Teil entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss die Privatnutzung der Wohnung der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Vorsteuer, die auf den Gebäudeteil entfällt, in dem sich das Versicherungs-Büro bzw. die Arztpraxis befindet, ist nicht abzugsfähig.

    Unser Service: Näheres dazu lesen Sie in der Ausgabe 9/2003 (Seite 13 bis 17). Neu-Abonnenten können den Beitrag unter der Abruf-Nr.  032539 im Online-Service ( www.iww.de ) abrufen.

    BMF konterkariert die Rechtsprechung

    Mit neuen BMF-Schreiben versucht die Finanzverwaltung derzeit in folgenden drei Punkten die Rechtsprechung zu konterkarieren:

    1. Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich steuerfreier Nutzung